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Statutas




Satzung (vok. kalba)

Satzung des Litauischen Jugendbundes in der Bundesrepublik Deutschland e.V.

§ 1 Name

Der Bund führt den Namen „Litauischer Jugendbund in Deutschland“, weiter Jugendbund genannt; „Vokietijos Lietuvių Jaunimo Sąjunga“ – kurz: „VLJS“ genannt.

§ 2 Sitz

Sitz des Jugendbundes ist Lorscher Strasse 1, 68623 Lampertheim.

§ 3 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Jugendbundes ist vornehmlich die Bundesrepublik Deutschland aber auch andere europäische Länder.

§ 4 Gemeinnützigkeit und Satzungszweck

Der Jugendbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck des Jugendbundes ist die Förderung und Erhaltung des litauischen Volks- und Brauchtums bei Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen sowie die Förderung interkultureller Begegnungen.Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Seminaren, Jugendcamps, Freizeitfahrten sowie schulischen, studentischen, geistlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen verwirklicht.Der Jugendbund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche ZweckeMittel des Jugendbundes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Jugendbundes.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Jugendbundes ist das Kalenderjahr.

§ 6 Ziel

Das Ziel des Jugendbundes ist:

die litauische Sprache zu pflegen und die Heimatkunde zu fördern;in Übereinstimmung mit den Zielen des litauischen Weltjugendbundes (World Lithuanian Youth Association) eng mit dem Litauischen Weltbund und dem Weltjugendbund und ihren Landesgruppen sowie mit der Litauischen Volksgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland (Vokietijos lietuvių bendruomenė) zusammenzuarbeiten;
keine anderen als in der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke zu verfolgen.

§ 7 Mitgliedschaft

Aufgenommen werden können natürliche Personen zwischen 16 und 35 Jahren, die ein erkennbares Interesse an Litauen und an den Zielen des Jugendbundes haben und seit mehr als einem Jahr nachweislich einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.In Ausnahmefällen können auch Antragsteller, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, aufgenommen werden. Für die Aufnahme dieser Kandidaten bedarf es der schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand des Litauischen Weltjugendbundes sowie einer drei Viertel Mehrheit des Vorstandes.Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags erworben. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand.Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, mit Vollendung des 35. Lebensjahres oder durch Ausschluss. Mitglieder, diegegen das in der Satzung festgelegte Ziel des Jugendbundes vorsätzlich verstoßensich in einer den Jugendbund schädigenden Weise verhalten,trotz schriftlicher Aufforderung keine Mitgliedsbeiträge mehr leisten,der Tätigkeit des Jugendbundes mehr als ein Jahr fernbleiben,

können aus dem Jugendbund ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss soll dem Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und dem Vorstand zuzusenden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages und legt seine Höhe fest.

§ 8 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden. Das Ehrenmitglied wird vom Vorstand gewählt. Ehrenmitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele. In bestimmten Fällen übernehmen sie auf Anfrage die Schirmherrschaft für Vereinsprojekte. Ehrenmitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.



§ 9 Organe des Jugendbundes

Organe des Jugendbundes sind:

Die MitgliederversammlungDer VorstandDie Revisionskommission

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich einberufen.Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Vorstand gehalten, innerhalb von 30 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung eröffnet der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes anderes Vorstandsmitglied.Über die während der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem Leiter der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden ist. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied am Vereinssitz eingesehen werden.Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht in Vertretung ausgeübt werden. Eine schriftliche Stimmabgabe zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder Anträgen ist auch per Fax oder Email zulässig, soweit eine solche Stimmabgabe dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegt.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Falls zum vorgesehenen Zeitpunkt eine erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen ist, ist die Mitgliederversammlung unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einberufung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung dürfen dann nur die Punkte sein, die in der Einladung angeführt waren.Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder der Auflösung des Jugendbundes. Für solche Beschlüsse ist eine drei Viertel Mehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen und nicht geheim statt. Auf Antrag von 3 Mitgliedern muss geheim (schriftlich) gewählt/abgestimmt werden.Die Mitgliederversammlung ist in allen Fragen, die den Jugendbund betreffen, höchste Instanz. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
die Wahl des Vorstandes,die Wahl der Revisionskommission,die Entscheidung über eine Satzungsänderungdie Entscheidung über die Auflösung des JugendbundesWenn es das Vereinsinteresse erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der ersten und zweiten Vizevorsitzenden, dem/der Schriftführer/Schriftführerin* und dem/der Kassenwart/Kassenwartin. Bei Bedarf können bis zu fünf weitere Mitglieder in den Vorstand aufgenommen werden.
*=Sekretär

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung jeglicher rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schriftführer (= Sekretär). Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Weitere Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom Vorsitzenden oder von einem der beiden Vizevorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung zur Vorstandssitzung ist eine Tagesordnung vorzuschlagen.Der Vorstand besorgt laufende Geschäfte und nimmt die Interessen des Jugendbundes wahr.Verträge werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder erschienen sind. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes können auch per Email-Konferenz gefasst werden.Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen insbesondere
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Jugendbundes gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, Behörden und anderen Dienststellen.Die Überprüfung des Rechenschaftsberichtes und die Vorbereitung aller anderen der Mitgliederversammlung vorzuliegenden Fragen.

Die Amtsdauer des Vorstandes ist 1 Jahr. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist eine ehrenamtliche.

§ 12 Die Revisionskommission

Die Revisionskommission des Jugendbundes setzt sich aus drei Personen zusammen und wird von de Mitgliederversammlung gewählt. Die Revisionskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Sie prüft nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich die Geschäfts-, Wirtschafts- und Kassenführung des Jugendbundes und verfasst über die Prüfung einen Bericht, den der Vorsitzende auf der Mitgliederversammlung vorträgt und dem Vorstand einreicht.



§ 13 Eigentum des Jugendbundes

Das Eigentum des Jugendbundes setzt sich zusammen aus Einnahmen der Selbsthilfe und Spenden.

§14 Auflösung des Jugendbundes

Im Falle einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Jugendbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Jugendbundes an die Litauische Volksgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland e.V., Lorscher Str.1, 68623 Lampertheim-Hüttenfeld, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden hat.

Unterschrift Gründungsmitglieder:Klaus – Dieter Zulys, BerlinVilma Remmert-Fontes, Hamburg
Martin Lipschis, Lampertheim
Sofija Loiter, Lampertheim
Laimas Lipschis, Lampertheim
Mindaugas Jacinevicius, Lampertheim
Arthur Mickoleit, Oftersheim

Bonn, den 02. November 2002

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Publiziert am: Dienstag, 29. August 2006 (2959 mal gelesen)
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