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Satzung des Litauischen Jugendbundes in der Bundesrepublik Deutschland e.V.
§ 1 Name
Der
Bund führt den Namen „Litauischer Jugendbund in Deutschland“, weiter
Jugendbund genannt; „Vokietijos Lietuvių Jaunimo Sąjunga“ – kurz:
„VLJS“ genannt.
§ 2 Sitz
Sitz des Jugendbundes ist Lorscher Strasse 1, 68623 Lampertheim.
§ 3 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Jugendbundes ist vornehmlich die Bundesrepublik Deutschland aber auch andere europäische Länder.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Satzungszweck
Der
Jugendbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.Zweck des Jugendbundes ist die Förderung und Erhaltung
des litauischen Volks- und Brauchtums bei Jugendlichen, Heranwachsenden
und Erwachsenen sowie die Förderung interkultureller Begegnungen.Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Seminaren,
Jugendcamps, Freizeitfahrten sowie schulischen, studentischen,
geistlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
verwirklicht.Der Jugendbund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche ZweckeMittel des Jugendbundes dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Jugendbundes.Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Jugendbundes ist das Kalenderjahr.
§ 6 Ziel
Das Ziel des Jugendbundes ist:
die
litauische Sprache zu pflegen und die Heimatkunde zu fördern;in
Übereinstimmung mit den Zielen des litauischen Weltjugendbundes (World
Lithuanian Youth Association) eng mit dem Litauischen Weltbund und dem
Weltjugendbund und ihren Landesgruppen sowie mit der Litauischen
Volksgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland (Vokietijos
lietuvių bendruomenė) zusammenzuarbeiten; keine anderen als in der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke zu verfolgen.
§ 7 Mitgliedschaft
Aufgenommen
werden können natürliche Personen zwischen 16 und 35 Jahren, die ein
erkennbares Interesse an Litauen und an den Zielen des Jugendbundes
haben und seit mehr als einem Jahr nachweislich einen festen Wohnsitz
in der Bundesrepublik begründen. Minderjährige bedürfen der
schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.In
Ausnahmefällen können auch Antragsteller, die das fünfunddreißigste
Lebensjahr vollendet haben, aufgenommen werden. Für die Aufnahme dieser
Kandidaten bedarf es der schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand
des Litauischen Weltjugendbundes sowie einer drei Viertel Mehrheit des
Vorstandes.Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrags erworben. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu
richten.Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der
Vorstand.Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, mit Vollendung des 35.
Lebensjahres oder durch Ausschluss. Mitglieder, diegegen das in der
Satzung festgelegte Ziel des Jugendbundes vorsätzlich verstoßensich in
einer den Jugendbund schädigenden Weise verhalten,trotz schriftlicher
Aufforderung keine Mitgliedsbeiträge mehr leisten,der Tätigkeit des
Jugendbundes mehr als ein Jahr fernbleiben,
können aus dem
Jugendbund ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den
Ausschluss soll dem Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben
werden.
Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem
Monat Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich zu
begründen und dem Vorstand zuzusenden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages und legt seine Höhe fest.
§ 8 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied
kann jede natürliche Person werden. Das Ehrenmitglied wird vom Vorstand
gewählt. Ehrenmitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung
seiner Ziele. In bestimmten Fällen übernehmen sie auf Anfrage die
Schirmherrschaft für Vereinsprojekte. Ehrenmitglieder sind
außerordentliche Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung und können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
§ 9 Organe des Jugendbundes
Organe des Jugendbundes sind:
Die MitgliederversammlungDer VorstandDie Revisionskommission
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr vom
Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich einberufen.Auf Antrag
von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Vorstand gehalten,
innerhalb von 30 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine
Tagesordnung vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung eröffnet der
Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes anderes
Vorstandsmitglied.Über die während der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem Leiter
der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer zu unterzeichnen und
allen Mitgliedern zuzusenden ist. Die Niederschrift kann von jedem
Mitglied am Vereinssitz eingesehen werden.Jedes Mitglied verfügt über
eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht in Vertretung ausgeübt werden.
Eine schriftliche Stimmabgabe zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder
Anträgen ist auch per Fax oder Email zulässig, soweit eine solche
Stimmabgabe dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung
vorliegt.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Falls zum vorgesehenen Zeitpunkt
eine erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen ist, ist die
Mitgliederversammlung unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen
Einberufung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung dürfen dann
nur die Punkte sein, die in der Einladung angeführt waren.Alle
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme von
Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder der Auflösung des
Jugendbundes. Für solche Beschlüsse ist eine drei Viertel Mehrheit
erforderlich. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen
und Abstimmungen finden grundsätzlich offen und nicht geheim statt. Auf
Antrag von 3 Mitgliedern muss geheim (schriftlich) gewählt/abgestimmt
werden.Die Mitgliederversammlung ist in allen Fragen, die den
Jugendbund betreffen, höchste Instanz. Der Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere: die Wahl des
Vorstandes,die Wahl der Revisionskommission,die Entscheidung über eine
Satzungsänderungdie Entscheidung über die Auflösung des
JugendbundesWenn es das Vereinsinteresse erfordert, ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem/der
1. Vorsitzenden, dem/der ersten und zweiten Vizevorsitzenden, dem/der
Schriftführer/Schriftführerin* und dem/der Kassenwart/Kassenwartin. Bei
Bedarf können bis zu fünf weitere Mitglieder in den Vorstand
aufgenommen werden. *=Sekretär
Die Vertretungsmacht des
Vorstandes ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der
Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung jeglicher rechtlicher
Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schriftführer (=
Sekretär). Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. der
Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Weitere
Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom Vorsitzenden oder von einem
der beiden Vizevorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
schriftlich einberufen. In der Einladung zur Vorstandssitzung ist eine
Tagesordnung vorzuschlagen.Der Vorstand besorgt laufende Geschäfte und
nimmt die Interessen des Jugendbundes wahr.Verträge werden von zwei
Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet.Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder
erschienen sind. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes können auch per Email-Konferenz gefasst
werden.Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen insbesondere Die
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Jugendbundes
gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, Behörden und
anderen Dienststellen.Die Überprüfung des Rechenschaftsberichtes und
die Vorbereitung aller anderen der Mitgliederversammlung vorzuliegenden
Fragen.
Die Amtsdauer des Vorstandes ist 1 Jahr. Der gewählte
Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.Die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist eine ehrenamtliche.
§ 12 Die Revisionskommission
Die
Revisionskommission des Jugendbundes setzt sich aus drei Personen
zusammen und wird von de Mitgliederversammlung gewählt. Die
Revisionskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Sie prüft
nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich die Geschäfts-,
Wirtschafts- und Kassenführung des Jugendbundes und verfasst über die
Prüfung einen Bericht, den der Vorsitzende auf der
Mitgliederversammlung vorträgt und dem Vorstand einreicht.
§ 13 Eigentum des Jugendbundes
Das Eigentum des Jugendbundes setzt sich zusammen aus Einnahmen der Selbsthilfe und Spenden.
§14 Auflösung des Jugendbundes
Im
Falle einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die
Auflösung des Jugendbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Jugendbundes an die Litauische Volksgemeinschaft
in der Bundesrepublik Deutschland e.V., Lorscher Str.1, 68623
Lampertheim-Hüttenfeld, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer
Satzung zu verwenden hat.
Unterschrift Gründungsmitglieder:Klaus – Dieter Zulys, BerlinVilma Remmert-Fontes, Hamburg Martin Lipschis, Lampertheim Sofija Loiter, Lampertheim Laimas Lipschis, Lampertheim Mindaugas Jacinevicius, Lampertheim Arthur Mickoleit, Oftersheim
Bonn, den 02. November 2002 |